Artikel 9 VO (EU) 2024/369

Veröffentlichung

Folgendes veröffentlicht die ECHA unverzüglich:

a)
die Mitteilungen der Absicht;
b)
das Datum der Antragstellung;
c)
die Anträge, die die Übereinstimmungsprüfung bestanden haben;
d)
die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung;
e)
eine Mitteilung über die Rücknahme eines Antrags für die Dauer von 30 Tagen;
f)
das Datum der Einstellung eines etwaigen Antragsverfahrens;
g)
nach dem Beschluss der Kommission über einen Antrag eine Beschreibung der von dem Antragsteller in seinem Antrag beschriebenen Analysemethoden für jede relevante in Anhang IV Abschnitt 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 identifizierte chemische Spezies.

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