Artikel 8 VO (EU) 2024/369
Zugriff des Ausschusses für Risikobewertung auf Informationen
(1) Bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung kann der Ausschuss für Risikobewertung, wenn er dies für notwendig erachtet, auf alle einschlägigen Informationen zugreifen, die der ECHA, der Kommission, anderen Einrichtungen und Agenturen der Union oder den Mitgliedstaaten für die Zwecke anderer Verordnungen oder Richtlinien übermittelt wurden, wobei er insbesondere den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung trägt. Die Einrichtungen und Agenturen der Union sowie die Mitgliedstaaten, die im Besitz der angeforderten Informationen sind, übermitteln diese auf Anfrage der ECHA und informieren sie gleichzeitig über berechtigte Anträge auf vertrauliche Behandlung der Informationen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen nicht dazu verwendet werden, fehlende Standardprüfungen oder -informationen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 zu ersetzen.
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