Artikel 11 VO (EU) 2024/369
Änderung des Mitteilenden oder Antragstellers
(1) Die Rolle eines Mitteilenden gemäß Artikel 2 kann vor Einreichung des Antrags bei gegenseitigem Einvernehmen vom bestehenden auf einen künftigen Mitteilenden übertragen werden.
(2) Die Rolle des Antragstellers kann bei gegenseitigem Einvernehmen vom bestehenden auf einen künftigen Antragsteller übertragen werden, und zwar bis der Entwurf der Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 2 beim Antragsteller eingegangen ist.
(3) Eine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 wird von den künftigen und den bestehenden Mitteilenden oder Antragstellern gemeinsam bei der ECHA eingereicht.
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