Artikel 12 VO (EU) 2024/369

Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor der Entwurf der Stellungnahme beim Antragsteller eingegangen ist, wird die Rücknahme der ECHA mitgeteilt. Die Rücknahme wird 60 Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Rücknahme gemäß Artikel 9 Buchstabe e wirksam, es sei denn, vor Ablauf dieser Frist wird eine Änderung des Antragstellers gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilt.

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