Artikel 12 VO (EU) 2024/369
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor der Entwurf der Stellungnahme beim Antragsteller eingegangen ist, wird die Rücknahme der ECHA mitgeteilt. Die Rücknahme wird 60 Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Rücknahme gemäß Artikel 9 Buchstabe e wirksam, es sei denn, vor Ablauf dieser Frist wird eine Änderung des Antragstellers gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.