Artikel 13 VO (EU) 2024/369

Zusätzliche Pflichten des Antragstellers

(1) Der Antragsteller arbeitet mit der ECHA zusammen. Auf Ersuchen der ECHA legt der Antragsteller für jede im Antrag genannte Studie einen umfassenden Studienbericht vor. Ferner beantwortet er unverzüglich die Fragen der ECHA.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung einer Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung zur Aufnahme eines Eintrags in eine der europäischen Positivlisten, dessen Beibehaltung oder Änderung liefert der Antragsteller der Kommission einen Kalibranten seines Ausgangsstoffs oder seines organischen zementgebundenen Bestandteils oder eine repräsentative Probe der akzeptierten Zusammensetzung von metallenen Werkstoffen, Emails, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien.

(3) Nach einem Beschluss der Kommission über die Aufnahme eines Eintrags in eine der europäischen Positivlisten hält der Antragsteller alle Informationen, die er für die Wahrnehmung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verordnung benötigte, für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren ab dem Datum der Aufhebung oder des Ablaufs der Zulassung zur Verfügung.

Der Antragsteller legt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen einer zuständigen Behörde des Landes, in dem er niedergelassen ist, oder der ECHA auf Anfrage unverzüglich vor oder stellt sie zur Verfügung.

Stellt ein Antragsteller seine Tätigkeit ein oder überträgt er seine Tätigkeit ganz oder teilweise auf einen Dritten, so unterliegt anstelle des Antragstellers die Partei, die für die Abwicklung des Unternehmens des Antragstellers zuständig ist oder die Verantwortung für die betreffenden Vorgänge übernimmt, den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Pflichten.

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