Artikel 7 VO (EU) 2024/436

Verfahren für die Vorbereitung der Prüfung

(1) Der geprüfte Anbieter und die Prüfstelle schließen eine schriftliche Vereinbarung, in der Folgendes festgelegt ist:

a)
die erschöpfende Liste der geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen;
b)
die Zuständigkeiten der Prüfstelle, gegebenenfalls einschließlich detaillierter Angaben zu jeder juristischen Person, aus der die Prüfstelle besteht, und der zur Unterzeichnung des Prüfberichts befugten Parteien;
c)
die Verfahren und Kontaktstellen, die der geprüfte Anbieter der Prüfstelle zur Verfügung stellt, um Zugang zu den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Daten zu beantragen;
d)
den Zeitrahmen für die Prüfung, einschließlich des Anfangs- und Enddatums der Prüfverfahren und der Fertigstellung des Prüfberichts;
e)
ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem geprüften Anbieter und der Prüfstelle, die sich aus der Durchführung der Prüfung ergeben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung sowie alle anderen zwischen der Prüfstelle und dem geprüften Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung geschlossenen Vereinbarungen oder Prüfungsaufträge werden dem Prüfbericht beigefügt.

(3) Werden während der Durchführung der Prüfung Änderungen an der in Absatz 1 genannten Vereinbarung vorgenommen, wird auf diese im Prüfbericht explizit hingewiesen.

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