Artikel 8 VO (EU) 2024/436

Stellungnahmen, Prüfungsschlussfolgerungen und Empfehlungen

(1) Der Prüfbericht enthält die Prüfungsschlussfolgerungen, die die Prüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen durch den geprüften Anbieter gezogen hat. Die Prüfungsschlussfolgerungen sind

a)
„positiv” , wenn die Prüfstelle mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nachgekommen ist;
b)
„positiv mit Anmerkungen” , wenn die Prüfstelle zwar mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nachgekommen ist,

i)
die Prüfstelle jedoch Anmerkungen zu den Referenzwerten aufnimmt, die der geprüfte Anbieter nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, oder
ii)
die Prüfstelle jedoch Verbesserungen empfiehlt, die sich nicht wesentlich auf ihre Schlussfolgerung auswirken;

c)
„negativ” , wenn die Prüfstelle mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu dem Schluss gelangt, dass der geprüfte Anbieter einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nicht nachgekommen ist.

(2) Enthält ein Prüfbericht operative Empfehlungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065, so gelten diese Empfehlungen und ihr empfohlener Zeitrahmen spezifisch für jede geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage, für die die Prüfungsschlussfolgerung nach Absatz 1 „positiv mit Anmerkungen” oder „negativ” lautet.

(3) Umfassen die in Absatz 2 genannten operativen Empfehlungen spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung, so wird darin erläutert, wie sich diese Maßnahmen gemäß der Bewertung der Prüfstelle auf die Wesentlichkeitsschwelle im Vergleich zur Prüfungsschlussfolgerung für die jeweilige geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage auswirken würden.

(4) Auf der Grundlage der Prüfungsschlussfolgerungen enthält der Prüfbericht eine Stellungnahme zur Einhaltung aller geprüften Pflichten nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter.

(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zu allen geprüften Verpflichtungszusagen enthält der Prüfbericht eine oder gegebenenfalls mehrere Stellungnahmen zur Einhaltung aller geprüften Verpflichtungszusagen, die vom geprüften Anbieter gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen gemacht wurden.

(6) Stellungnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind

a)
„positiv” , wenn die Prüfstelle für alle geprüften Pflichten oder Verpflichtungszusagen eine „positive” Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat;
b)
„positiv mit Anmerkungen” , wenn die Prüfstelle für eine geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage mindestens zu einer Prüfungsschlussfolgerung, die „positiv mit Anmerkungen” lautet, gelangt ist und für keine der geprüften Pflichten oder Verpflichtungszusagen eine „negative” Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat;
c)
„negativ” , wenn die Prüfstelle für mindestens eine geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage eine „negative” Prüfungsschlussfolgerung gezogen hat.

(7) Ist der Anbieter gemäß der Bewertung der Prüfstelle während einer begrenzten Zeit innerhalb des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zeitraums einer geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage nicht nachgekommen, so wird diese Bewertung im Prüfbericht ordnungsgemäß dokumentiert.

(8) Kann die Prüfstelle nicht mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit eine Prüfungsschlussfolgerung nach Absatz 1 oder eine Stellungnahme nach den Absätzen 4 und 5 abgeben, so enthält der Prüfbericht eine Erläuterung der Umstände und der Gründe, warum ein solches Maß an Sicherheit nicht erreicht werden konnte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.