Artikel 26 VO (EU) 2024/857

Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge

(1) Bei der Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge nach der vereinfachten standardisierten Methode wenden die Institute die Artikel 14 bis 16 an, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die in Absatz 1 genannte Berechnung.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 gelten nicht für die in Absatz 1 genannte Berechnung. Die Institute berechnen für jede in Artikel 20 Absatz 3 genannte Produktart:

a)
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Vermögenswerte des Anlagebuchs;
b)
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Verbindlichkeiten des Anlagebuchs.

(4) Abweichend von Artikel 19 wenden die Institute die berechneten durchschnittlichen Referenzlaufzeiten anstelle der Mittelpunkte der unter Nummer 3 des Anhangs festgelegten Referenzlaufzeitbänder an.

(5) Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 trennen die Institute bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 die in Artikel 20 Absatz 2 genannten Anlagebuchpositionen nur nach Produktarten und nicht nach geografischem Standort.

(6) Abweichend von Artikel 21 berechnen die Institute die bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages) anfallenden Zinszahlungen oder Teile von Zinszahlungen, indem sie Folgendes multiplizieren:

a)
den Kapitalbetrag aller ausstehenden Instrumente;
b)
die von den Instituten vorgenommenen Schätzungen der durchschnittlichen Zinssätze für Instrumente auf der Vermögens- bzw. Verbindlichkeitsseite;
c)
den Nettozinsertragshorizont oder, falls ein Instrument vor dem Nettozinsertragshorizont einer Zinsanpassung unterliegt, den Mittelpunkt des auf das ausstehende Instrument anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs.

(7) Die Institute berechnen die in Artikel 15 genannte Veränderung des Werts als Differenz zwischen der Summe der Auszahlungen im Basisszenario und der Summe der Auszahlungen im anwendbaren Szenario, abgezinst mit dem jeweiligen risikofreien Zinssatz. Die Institute lassen die Wirkung erhöhter Volatilität außer Acht und multiplizieren die Auszahlungen im anwendbaren Szenario mit 1,10.

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