Artikel 25 VO (EU) 2024/857

Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals

(1) Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der vereinfachten standardisierten Methode wenden die Institute die Artikel 5 bis 13 an, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen.

(2) Für das Basisszenario gilt Folgendes:

a)
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:

i)
69,23 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
ii)
53,85 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
iii)
38,46 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden;

b)
abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die Kerneinlagen der unbefristeten Einlagen gleichmäßig im Zeitverlauf zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs dargelegt.

(3) In Szenarien, die einen Rückgang der kurzfristigen Zinssätze gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii voraussetzen, gilt Folgendes:

a)
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:

i)
90 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
ii)
70 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
iii)
50 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden.

b)
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs dargelegt.

(4) In Szenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes:

a)
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:

i)
48,46 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
ii)
37,69 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
iii)
26,92 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden.

b)
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe c des Anhangs dargelegt.

(5) Die Institute berechnen die in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannte Veränderung des Wertes als Differenz zwischen der Summe der Auszahlungen im Basisszenario und der Summe der Auszahlungen im anwendbaren Szenario, abgezinst mit dem jeweiligen risikofreien Zinssatz. Die Institute lassen die Wirkung erhöhter Volatilität außer Acht und multiplizieren die Auszahlungen automatischer Optionen im anwendbaren Szenario mit 1,10.

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