Artikel 24 VO (EU) 2024/857

Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge

(1) Die Institute berechnen die Nettozinserträge, indem sie bis zum Nettozinsertragshorizont alle folgenden Werte mit Ausnahme automatischer Zinsoptionen addieren:

a)
die prognostizierten risikofreien Zinssätze bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die gemäß Artikel 19 berechnet werden;
b)
die prognostizierte Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme aus den in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumenten, die gemäß Artikel 20 berechnet wird;
c)
die Summe der Zinszahlungen bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages), die gemäß Artikel 21 berechnet wird, abzüglich der zum Zeitpunkt t = 0 aufgelaufenen wesentlichen Zinsen.

(2) Für die Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 weisen die Institute den eingehenden Zahlungsströmen ein positives Vorzeichen und den ausgehenden Zahlungsströmen ein negatives Vorzeichen zu.

(3) Die Institute berechnen die Auswirkungen eines Szenarios auf die Nettozinserträge, indem sie alle folgenden Werte addieren:

a)
die Differenz zwischen

i)
der in Absatz 1 genannten Berechnung für das anwendbare Szenario;
ii)
der in Absatz 1 genannten Berechnung für das Basisszenario;

b)
den gemäß Artikel 15 berechneten Aufschlag auf die Nettozinserträge für automatische Optionen innerhalb des Nettozinsertragshorizonts;
c)
den Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko gemäß Artikel 23.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b verwenden die Institute dieselben Szenarien.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c berechnen die Institute den Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko entweder für den Straffungsschock oder für den Lockerungsschock gemäß Artikel 23 Absatz 9, je nachdem, welcher die größten negativen Auswirkungen auf die Nettozinserträge hat.

(4) Bei der Berechnung der aggregierten Veränderung für die einzelnen Szenarien addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Bei dieser Berechnung rechnen die Institute andere Währungen als die Währung der Rechnungslegung in die Währung der Rechnungslegung zum Devisenkassakurs der EZB am Bezugsdatum um. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die dem Wechselkursmechanismus II unterliegen und für die formell vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten.

Die Institute setzen gewichtete Gewinne bis zum größeren der beiden folgenden Werte an:

a)
dem absoluten Wert negativer Veränderungen in Euro oder WKM-II-Währungen,
b)
dem Ergebnis der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in WKM-II-Währungen oder Euro.

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