Artikel 23 VO (EU) 2024/857
Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko
(1) Zusätzlich zu der in Artikel 7 genannten Zuordnung ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme von zinsvariablen Instrumenten für jede Währung nach ihrem Zinsanpassungstermin den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu, wenn die Summe dieser zinsvariablen Instrumente mit Ausnahme derjenigen, die der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Referenzlaufzeit „Overnight” zugeordnet sind, 5 % der Anlagebuchpositionen übersteigt, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 schließen die Institute eingebettete Zinsoptionen aus und behandeln diese Optionen gemäß Absatz 8.
(2) Bei der Zuordnung der in Absatz 1 genannten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ordnen die Institute diese Zahlungsströme den folgenden Referenzlaufzeiten zu, auf die sich das zinsvariable Instrument bezieht:
- a)
- Overnight;
- b)
- 1 Monat;
- c)
- 3 Monate;
- d)
- 6 Monate;
- e)
- 12 Monate.
(3) In Ermangelung einer entsprechenden Referenzlaufzeit ordnen die Instrumente die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme einer der folgenden Kategorien zu:
- a)
- „Leitzins” , wenn sich das zinsvariable Instrument auf einen Leitzins der Zentralbank bezieht;
- b)
- „Sonstige” , wenn sich das zinsvariable Instrument auf einen anderen Referenzwert bezieht.
Die Institute weisen eingehenden nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ein positives Vorzeichen und ausgehenden nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ein negatives Vorzeichen zu.
(4) Die Institute schätzen die Straffungsschocks und Lockerungsschocks für eine bestimmte Währung auf der Grundlage historischer Beobachtungen der Entwicklung der Zinssätze der Instrumente und für jede in Absatz 2 genannte Referenzlaufzeit und in Absatz 3 genannte Kategorie in einer Weise, die im Zeitverlauf einheitlich ist.
(5) Die Institute schätzen die in Absatz 4 genannten Straffungs- und Lockerungsschocks, indem sie die Zinssätze für die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Referenzlaufzeit „Overnight” mit den anderen in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Referenzlaufzeiten und den in Absatz 3 genannten Kategorien vergleichen.
(6) Die Institute wenden für jede Währung die in Absatz 4 genannten Straffungs- und Lockerungsschocks, multipliziert mit der in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Zeit, auf die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme an.
(7) Die Institute aggregieren die Ergebnisse der in Absatz 6 genannten Berechnungen, dies erfolgt jedoch getrennt für die in Absatz 4 genannten Straffungsschocks und Lockerungsschocks.
(8) Die Institute berechnen sowohl für die Straffungsschocks als auch für die Lockerungsschocks gemäß Absatz 4 die Auszahlungen aus automatischen Zinsoptionen bei zinsvariablen Instrumenten und vergleichen diese Auszahlungen mit den für das Basisszenario berechneten Auszahlungen.
Die Institute addieren die Differenz der Auszahlungen, die sich aus dem in Unterabsatz 1 genannten Vergleich ergibt, zu dem in Absatz 7 genannten aggregierten Ergebnis, dies erfolgt jedoch getrennt für den Straffungsschock und den Lockerungsschock. Sie weisen eingehenden Auszahlungen ein positives Vorzeichen und ausgehenden Auszahlungen ein negatives Vorzeichen zu. Die Institute zinsen die Auszahlungen nicht ab und treffen keine Annahmen über die Entwicklung der Volatilität.
(9) Der Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko ist das gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnete Ergebnis für den Straffungsschock oder für den Lockerungsschock, je nachdem, welches niedriger ist.
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