Artikel 22 VO (EU) 2024/857

Marktwertveränderungen jenseits des Nettozinsertragshorizonts für Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert gehalten werden

(1) Die Institute berechnen jenseits des Nettozinsertragshorizonts auftretende Marktwertveränderungen für zum beizulegenden Zeitwert gehaltene Instrumente, indem sie Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 entsprechend auf die gemäß Absatz 2 vorgenommene Zuordnung anwenden.

(2) Bei der in Absatz 1 genannten Zuordnung wenden die Institute entsprechend Artikel 17 Absatz 2 an und beziehen die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten der Zinszahlungen in die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ein, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a)
Die Institute schließen nominale zinsreagible Zahlungsströme aus Instrumenten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert gehalten werden, aus.
b)
Die Institute schließen die nominalen Zahlungsströme, die innerhalb des Nettozinsertragshorizonts einer Zinsanpassung unterliegen, aus, indem sie diese Zahlungsströme in den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern auf null setzen.

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