Artikel 21 VO (EU) 2024/857

Berechnung von Zinszahlungen oder von Teilen von Zinszahlungen, die bis zu ihrer Neufestsetzung anfallen

(1) Die Institute berechnen den Beitrag der bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages) anfallenden Zinszahlungen zu den Nettozinserträgen, indem sie zusätzlich zu der in den Artikeln 19 und 20 genannten Zuordnung die Zinszahlungen aus den in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumenten den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zuordnen, sofern diese Zinszahlungen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Die Höhe der Zinszahlung ist bekannt und festgelegt, die Zahlung kann sich nicht aufgrund von Zinsbewegungen ändern;
b)
die Zinszahlung wird voraussichtlich innerhalb des in Artikel 18 Unterabsatz 1 genannten Nettozinsertragshorizonts erfolgen.

(2) Bei zinsvariablen Instrumenten, bei denen die Zinszahlung nach dem Zinsanpassungstermin erfolgt, wenden die Institute Absatz 1 dieses Artikels nur auf den Teil der Zinszahlung an, der die Handelsspanne darstellt.

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