Artikel 20 VO (EU) 2024/857

Berechnung des Beitrags der prognostizierten Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung von nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen

(1) Die Institute berechnen den Beitrag der prognostizierten Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen, indem sie die gemäß Absatz 2 berechneten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme mit dem anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 4 multiplizieren.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gehen die Institute wie folgt vor:

a)
Sie ordnen bei der Neufestsetzung der Handelsspannen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme der in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumente den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.
b)
Sie schätzen:

i)
den anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 3 dieses Artikels;
ii)
die verbleibende Zeit gemäß Artikel 18 Unterabsatz 2.

Für die Zwecke des Buchstabens a gelten entsprechend die Artikel 6 bis 12. Im Falle von zinsvariablen Instrumenten ordnen die Institute jedoch den Teil der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, der einen Kapitalbetrag darstellt, entsprechend der vertraglichen Endfälligkeit dieser zinsvariablen Instrumente zu.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 ordnen die Institute die Anlagebuchpositionen, getrennt nach geografischem Standort und Währung, den Produktarten finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten zu.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Produktarten finanzieller Vermögenswerte handelt es sich um die folgenden:

a)
Schuldverschreibungen,
b)
Darlehen und Kredite — Nichtfinanzunternehmen,
c)
Darlehen und Kredite — private Haushalte — Hypotheken,
d)
Darlehen und Kredite — private Haushalte — Kredite (keine Hypotheken),
e)
Darlehen und Kredite — andere Gegenparteien,
f)
andere Produktarten im Anlagebuch.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Produktarten finanzieller Verbindlichkeiten handelt es sich um die folgenden:

a)
Einlagen — Nichtfinanzunternehmen,
b)
Einlagen — private Haushalte,
c)
Einlagen — andere Gegenparteien,
d)
Schuldverschreibungen,
e)
andere Verbindlichkeiten im Anlagebuch.

(4) Im Falle von Instrumenten, die auf tiefen und aktiven liquiden Märkten gehandelt werden, wo der Wert dieser Instrumente auf der Grundlage von weitverbreiteten und leicht zugänglichen Marktpreisen bestimmt werden kann, schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage des Marktpreises, der Zinszahlungen aus diesen Instrumenten und des Abzugs des risikofreien Zinssatzes.

Bei anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Instrumenten schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in den vorangegangenen 360 Tagen bei Transaktionen erhaltenen oder gezahlten Handelsspannen, wobei die Produktart, der geografische Standort und die Währung gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden. In Ermangelung solcher Transaktionen schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne auf der Grundlage von Annahmen, die auf erhaltenen oder gezahlten Handelsspannen in vergleichbaren Portfolios beruhen.

(5) Der gemäß Absatz 3 geschätzte Satz der Handelsspanne im Basisszenario gilt auch für das anwendbare Szenario.

(6) Um die in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannte verbleibende Zeit zu berücksichtigen, berechnen die Institute den Prozentsatz des Handelsspannensatzes, indem sie den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels geschätzten anwendbaren Satz der Handelsspanne mit dieser verbleibenden Zeit multiplizieren.

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