Artikel 19 VO (EU) 2024/857

Berechnung des Beitrags des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme

(1) Zur Berechnung des Beitrags des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen gemäß Absatz 4 berechnen die Institute für jede Währung und jedes Szenario Terminzinssätze, die den risikofreien Teil der Zinssätze widerspiegeln, die für risikofreie Darlehen ab den Mittelpunkten der Zinsanpassungszeitbänder gemäß Nummer 4 des Anhangs und mit Laufzeiten entsprechend den Mittelpunkten der Referenzlaufzeitbänder gemäß Nummer 3 des Anhangs erwartet werden.

(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 genannten Terminzinssätze nach der folgenden Formel:

FWD i,c t k ,tk + REFj lnDFi,ctk + REFjDFi,ctkREFj

wobei

t k der Mittelpunkt des Zinsanpassungszeitbands k ist;

REF j der Mittelpunkt des Referenzlaufzeitbands j ist;

FW D i,c t k ,tk + REFj der Terminzinssatz für das jeweilige Szenario i und die Währung c für ein risikofreies Darlehen ist, das zum Mittelpunkt des Zinsanpassungszeitbands k beginnt und zum Mittelpunkt des Referenzlaufzeitbands j fällig wird;

D F i,c t k der Abzinsungsfaktor für das jeweilige Szenario i und für die Währung c und die Zeit tk gemäß Artikel 17 Absatz 3 ist.

(3) Die Institute berechnen den anwendbaren risikofreien Zinssatz für jede Kombination der Mittelpunkte eines Zinsanpassungszeitbands und eines Referenzlaufzeitbands, indem sie die in Absatz 1 genannten Terminzinssätze mit der in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Zeit multiplizieren.

(4) Die Institute berechnen den Beitrag des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen als Produkt der folgenden Buchstaben a und b:

a)
der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 12, die gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 zugeordnet werden;
b)
des Beitrags des entsprechenden anwendbaren risikofreien Zinssatzes, der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels berechnet wird.

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