Artikel 18 VO (EU) 2024/857

Zeithorizont

Die Institute berechnen die Nettozinserträge ihrer Geschäfte des Anlagebuchs über einen Zeithorizont von mindestens einem Jahr (im Folgenden „Nettozinsertragshorizont” ).

Die verbleibende Zeit bis zum Ende eines Nettozinsertragshorizonts ist der Nettozinshorizont abzüglich des Mittelpunkts des betreffenden Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs (im Folgenden „verbleibende Zeit” ).

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