Artikel 17 VO (EU) 2024/857
Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
(1) Die Institute berechnen den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Basisszenario und die anwendbaren Schockszenarien in jeder Währung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Die Institute berechnen die Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß den Absätzen 5 und 6.
(2) Die Institute ordnen die in Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 genannten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den in diesen Artikeln genannten Zinsanpassungszeitbändern auf folgende Weise zu:
- a)
- Alle positiven und negativen nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme innerhalb eines Zinsanpassungszeitbands werden saldiert und bilden eine Netto-Long-Position und eine Netto-Short-Position für jedes Zinsanpassungszeitband;
- b)
- die eingehenden Zahlungsströme haben ein positives Vorzeichen und die ausgehenden Zahlungsströme ein negatives Vorzeichen.
(3) Die Institute zinsen die nominalen zinsreagiblen Nettozahlungsströme mithilfe eines Abzinsungsfaktors auf den Zeitwert ab. Die Institute berechnen diesen Abzinsungsfaktor
(4) Die Institute addieren die abgezinsten zinsreagiblen Nettozahlungsströme über alle Zinsanpassungszeitbänder hinweg, um für jede Währung den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Basisszenario und die anwendbaren Szenarien zu bestimmen.
(5) Die Institute berechnen die Veränderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, indem sie den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals im Basisszenario vom wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals im anwendbaren Szenario subtrahieren und die Veränderung des Werts der gemäß Artikel 13 berechneten automatischen Zinsoption addieren.
(6) Bei der Berechnung der aggregierten Veränderung für die einzelnen Szenarien addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Bei dieser Berechnung rechnen die Institute andere Währungen als die Währung der Rechnungslegung in die Währung der Rechnungslegung zum Devisenkassakurs der EZB am Bezugsdatum um. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) unterliegen und für die formell vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten.
Die Institute setzen gewichtete Gewinne bis zum größeren der beiden folgenden Werte an:
- a)
- dem absoluten Wert negativer Veränderungen in Euro oder WKM-II-Währungen,
- b)
- dem Ergebnis der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in WKM-II-Währungen oder Euro.
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