Artikel 6 VO (EU) 2024/857
Festverzinsliche Instrumente
(1) Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus Zinszahlungen für Anlagebuchpositionen in festverzinslichen Instrumenten ergeben, nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu und berücksichtigen dabei alle in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausnahmen.
(2) Die Institute ordnen die Zahlungsströme, die sich aus den zwischenzeitlichen Rückzahlungen und der endgültigen Tilgung des Kapitalbetrags von Anlagebuchpositionen in festverzinslichen Instrumenten ergeben, nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu.
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