Artikel 5 VO (EU) 2024/857
Allgemeine Anforderungen an die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme
(1) Bei der Anwendung der standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals ihrer Anlagebuchpositionen auswirken, ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen wie folgt den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu:
- a)
- bei festverzinslichen Instrumenten gemäß Artikel 6,
- b)
- bei zinsvariablen Instrumenten gemäß Artikel 7,
- c)
- bei unbefristeten Einlagen gemäß Artikel 8,
- d)
- bei festverzinslichen Darlehen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung besteht, gemäß Artikel 9,
- e)
- bei festverzinslichen Termineinlagen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Kündigung besteht, gemäß Artikel 10,
- f)
- bei Derivaten ohne Optionalität gemäß Artikel 11,
- g)
- bei anderen als den in den Buchstaben a bis f genannten Instrumenten gemäß Artikel 12.
(2) Die Institute orientieren sich bei der Frage, ob Handelsspannen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen in den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Methode zur Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch.
Institute, die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten von den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ausschließen, unternehmen alles Folgende:
- a)
- Sie wenden eine transparente Methode zur Ermittlung des risikofreien Zinssatzes zum Zeitpunkt der Ausreichung eines jeden Instruments an und führen diese Methode in allen Geschäftsbereichen einheitlich durch,
- b)
- sie stellen sicher, dass der Ausschluss von Handelsspannen und anderen Spread-Komponenten aus den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen mit dem Ansatz für die Steuerung und Absicherung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch im Einklang steht,
- c)
- sie melden den Ausschluss von Handelsspannen und anderen Spread-Komponenten der zuständigen Behörde.
(3) Bei der Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die Institute:
- a)
- die Auswirkungen einer eingebetteten Optionalität einer automatischen Zinsoption bei den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen nicht;
- b)
- die Auswirkungen einer eingebetteten Optionalität einer verhaltensabhängigen Zinsoption bei den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.