Artikel 4 VO (EU) 2024/857

Klassifizierung der Szenarien

Zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken, klassifizieren die Institute die Szenarien, einschließlich der aufsichtlichen Schockszenarien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission(1), auf der Grundlage der Entwicklung des Zinssatzes wie folgt als

a)
parallele Schocks, d. h. entweder:

i)
einen Zinsschock, bei dem die Zinssätze über alle Laufzeiten hinweg parallel steigen, oder
ii)
einen Zinsschock, bei dem die Zinssätze über alle Laufzeiten hinweg parallel sinken;

b)
Schocks, die Rotationen der Zinsstruktur mit sich bringen, d. h. entweder

i)
einen Rückgang des Zinssatzes bei langfristigen Laufzeiten und eine Erhöhung des Zinssatzes bei kurzfristigen Laufzeiten, was zu einer flacher werdenden Zinsstrukturkurve führt, oder
ii)
eine Erhöhung des Zinssatzes bei langfristigen Laufzeiten und einen Rückgang des Zinssatzes bei kurzfristigen Laufzeiten, was zu einer steiler werdenden Zinsstrukturkurve führt;

c)
ungleichmäßige Schocks, d. h. entweder

i)
einen Zinsschock mit steigenden Zinssätzen, der bei kurzfristigen Laufzeiten größer ist, oder
ii)
einen Zinsschock mit sinkenden Zinssätzen, der bei kurzfristigen Laufzeiten größer ist.

Fußnote(n):

(1)

Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig” (ABl. L, 2024/856, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/856/oj).

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