Artikel 3 VO (EU) 2024/857

Wesentlichkeit von Anlagebuchpositionen

Die Institute betrachten eine Anlagebuchposition als wesentlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
Der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht mindestens 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus;
b)
der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht weniger als 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus, sofern die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte, ohne Sachvermögen, oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs entspricht.

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