Artikel 2 VO (EU) 2024/857
In die Bewertung einbezogene Anlagebuchpositionen
(1) Die Institute bewerten für die Zwecke der standardisierten Methode und der vereinfachten standardisierten Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für jede Währung, in der das Institut eine wesentliche Position im Sinne des Artikels 3 hält, alle Anlagebuchpositionen. Diese Anlagebuchpositionen umfassen Folgendes:
- a)
- Anlagebuchpositionen in finanziellen Vermögenswerten,
- b)
- Anlagebuchpositionen in Verbindlichkeiten,
- c)
- Anlagebuchpositionen in außerbilanzmäßigen Geschäften.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagebuchpositionen umfassen alle folgenden Positionen:
- a)
- Zinsderivate,
- b)
- Nicht-Zinsderivate, bei denen die Zahlungsströme ganz oder teilweise auf einem Referenzzinssatz beruhen,
- c)
- Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,
- d)
- zinsreagible Vermögenswerte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt sind und nicht vom harten Kernkapital abgezogen werden,
- e)
- zinsreagible Verbindlichkeiten, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden und weder Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch andere unbefristete Instrumente ohne Kündigungstermin sind,
- f)
- zinsreagible außerbilanzmäßige Geschäfte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden,
- g)
- Handelsbuchpositionen von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, ihr Zinsänderungsrisiko wird durch eine andere Risikomessgröße erfasst.
Für die Zwecke des Buchstabens e umfassen zinsreagible Verbindlichkeiten auch nichtvergütete Einlagen.
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