Artikel 2 VO (EU) 2024/857

In die Bewertung einbezogene Anlagebuchpositionen

(1) Die Institute bewerten für die Zwecke der standardisierten Methode und der vereinfachten standardisierten Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für jede Währung, in der das Institut eine wesentliche Position im Sinne des Artikels 3 hält, alle Anlagebuchpositionen. Diese Anlagebuchpositionen umfassen Folgendes:

a)
Anlagebuchpositionen in finanziellen Vermögenswerten,
b)
Anlagebuchpositionen in Verbindlichkeiten,
c)
Anlagebuchpositionen in außerbilanzmäßigen Geschäften.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagebuchpositionen umfassen alle folgenden Positionen:

a)
Zinsderivate,
b)
Nicht-Zinsderivate, bei denen die Zahlungsströme ganz oder teilweise auf einem Referenzzinssatz beruhen,
c)
Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,
d)
zinsreagible Vermögenswerte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt sind und nicht vom harten Kernkapital abgezogen werden,
e)
zinsreagible Verbindlichkeiten, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden und weder Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch andere unbefristete Instrumente ohne Kündigungstermin sind,
f)
zinsreagible außerbilanzmäßige Geschäfte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden,
g)
Handelsbuchpositionen von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, ihr Zinsänderungsrisiko wird durch eine andere Risikomessgröße erfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens e umfassen zinsreagible Verbindlichkeiten auch nichtvergütete Einlagen.

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