Artikel 14 VO (EU) 2024/857

Anforderungen an die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme

(1) Bei der Anwendung der standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die Nettozinserträge ihrer Geschäfte des Anlagebuchs auswirken, ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs wie folgt zu:

(2) Für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 5 bis 12, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels genannten Ausnahmen.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 beziehen die Institute die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten der Zinszahlungen in die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ein.

(4) Zusätzlich zur Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 6, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 12 zu den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs ordnen die Institute diese nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den unter Nummer 3 des Anhangs genannten Referenzlaufzeitbändern zu. Bei nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen, bei denen es sich um Zinszahlungen handelt, wird die Referenzlaufzeit des Instruments zugrunde gelegt, aus dem sie sich ergeben.

(5) Zusätzlich zur Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 7 und 8 zu den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs ordnen die Institute diese nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Referenzlaufzeitbändern zu.

(6) Die Institute behandeln die festverzinslichen Teile der in Artikel 11 genannten Derivate gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

Die Institute behandeln die variabel verzinslichen Teile der in Artikel 11 genannten Derivate gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

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