Artikel 15 VO (EU) 2024/857

Aufschlag auf die Nettozinserträge für automatische Zinsoptionen bis zum Zeithorizont der Nettozinserträge

(1) Die Institute berechnen den Aufschlag auf Nettozinserträge für automatische Zinsoptionen ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bis zum Zeithorizont der Nettozinserträge.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt entsprechend Artikel 13, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels genannten Ausnahmen.

(3) Die Institute schließen aus der Berechnung der in Absatz 1 genannten Aufschläge auf die Nettozinserträge die automatischen Zinsoptionen aus, die erst jenseits des Zeithorizonts der Nettozinserträge ausgeübt werden können.

(4) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Aufschläge auf die Nettozinserträge lassen die Institute den relativen Anstieg der impliziten Volatilität außer Acht.

(5) Die Institute berechnen den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Wert auf der Grundlage der im Basisszenario und in den anwendbaren Szenarien erwarteten Auszahlungen.

(6) Die Institute gehen davon aus, dass die Instrumente, deren Optionalität oder Nichtlinearität automatisch aktiviert wird, mit vergleichbaren Merkmalen bis zum Ende des Zeithorizonts der Nettozinserträge prolongiert werden.

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