Artikel 13 VO (EU) 2024/857

Aufschlag auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für automatische Zinsoptionen

(1) Die Institute berechnen die Aufschläge auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für automatische Zinsoptionen ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a.

(2) Im Falle einer gekauften automatischen Zinsoption berechnen die Institute die Veränderung des Wertes dieser Option zwischen ihrem Wert im anwendbaren Szenario unter Berücksichtigung eines relativen Anstiegs der impliziten Zinsvolatilität von 25 % und ihrem Wert im Basisszenario.

(3) Im Falle einer verkauften automatischen Zinsoption berechnen die Institute die Veränderung des Wertes dieser Option zwischen ihrem Wert im anwendbaren Szenario und ihrem Wert im Basisszenario.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht die Veränderung des Wertes der Differenz zwischen den folgenden Buchstaben a und b:

a)
einer Schätzung des Wertes der Option für deren Inhaber unter folgenden Bedingungen:

i)
bei einer risikofreien Zinsstrukturkurve in der anwendbaren Währung im anwendbaren Szenario;
ii)
bei einem relativen Anstieg der impliziten Zinsvolatilität um 25 %;

b)
dem Wert der Zinsoption für deren Inhaber, berechnet unter Verwendung der Zinsstrukturkurve in einem Szenario ohne Schock und der impliziten Zinsvolatilität in der anwendbaren Währung am Bewertungstag.

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Risiko automatischer Zinsoptionen als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 berechneten Werten aller gekauften Optionen und den gemäß Absatz 3 berechneten Werten aller verkauften Optionen, nachdem sie das Szenario in einer bestimmten Währung angewendet haben.

(5) Für die Berechnung gemäß den Absätzen 2 und 3 verwenden die Institute ihre geltenden internen Bewertungsmethoden.

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