Artikel 12 VO (EU) 2024/857

Notleidende Risikopositionen und Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien

(1) Institute mit einem Anteil notleidender Risikopositionen von 2 % oder mehr ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer notleidenden Risikopositionen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern zu, die unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführt sind. Sie ordnen diese erwarteten Zahlungsströme nach Abzug der Rückstellungen unter Berücksichtigung des Zeitpunkts dieser Zahlungsströme und in einer Weise zu, die im Zeitverlauf einheitlich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 berechnen die Institute den Anteil der notleidenden Risikopositionen, indem sie den Betrag der notleidenden Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Gesamtbetrag der Bruttoschuldverschreibungen, -darlehen und -kredite teilen.

(2) Übersteigt die Summe der Nominalbeträge der Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien 2 % der Anlagebuchpositionen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden, schätzen die Institute den in Anspruch genommenen Betrag sowohl im Basisszenario als auch in den in Artikel 4 genannten anwendbaren Szenarien auf der Grundlage von Folgendem:

a)
historischen internen Beobachtungen der in Anspruch genommenen Beträge von Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen nach Art der Gegenpartei unter ähnlichen Bedingungen;
b)
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Basisszenario;
c)
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Schockszenario.

Die Institute ordnen die geschätzten in Anspruch genommenen Beträge entsprechend dem geschätzten Zeitpunkt der Inanspruchnahme den jeweiligen unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.

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