Artikel 11 VO (EU) 2024/857
Derivate ohne Optionalität
(1) Die Institute teilen Derivate ohne Optionalität in einen zu zahlenden und einen zu erhaltenden Teil auf.
(2) Die Institute behandeln den zu erhaltenden Teil eines Derivats ohne Optionalität als eingehenden Zahlungsstrom und den zu zahlenden Teil als ausgehenden Zahlungsstrom.
Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern zu, die unter Nummer 1 des Anhangs genannt werden.
(3) Die Institute behandeln kombinierte Zins- und Währungsswaps, bei denen der Kapitalbetrag oder die Zinsen in verschiedenen Währungen getauscht werden, für jeden Teil in jeder Währung getrennt.
(4) Die Institute behandeln die Zinserträge und den Zinsaufwand von Derivaten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, getrennt von den Erträgen und dem Aufwand, die sich aus der abgesicherten Position ergeben.
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