Artikel 10 VO (EU) 2024/857

Festverzinsliche Termineinlagen, die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen

(1) Die Institute betrachten festverzinsliche Termineinlagen als festverzinsliche Termineinlagen, die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Diese festverzinslichen Termineinlagen sind Privatkundeneinlagen;
b)
der Einleger hat die Option, ausstehende Beträge der festverzinslichen Termineinlagen vor dem vertraglichen Fälligkeitsdatum der Einlage in Anspruch zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute festverzinsliche Termineinlagen gemäß Artikel 6 behandeln, wenn die vorzeitige Abhebung dieser Einlagen für den Einleger eine Strafgebühr zur Folge hätte, die sowohl den Zinsverlust zwischen dem Datum der Kündigung der Einlage und dem Datum ihrer vertraglichen Fälligkeit als auch die wirtschaftlichen Kosten der Kündigung der Einlage ausgleicht.

(3) Die Institute behandeln festverzinsliche Termineinlagen, bei denen es sich um Großkundeneinlagen handelt, nach Artikel 6.

Hat der Großkundeneinleger die Option, ausstehende Beträge der Einlage vor dem vertraglichen Fälligkeitsdatum zu kündigen, und sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, behandeln die Institute diese Option als eine eingebettete automatische Option gemäß Artikel 13.

(4) Die Institute schätzen die im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für die in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen auf eine Weise, die im Zeitverlauf einheitlich und für eine durchschnittliche Kündigungsquote Termineinlagen geeignet ist. Die Institute schätzen diese im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für Termineinlagen für jedes Portfolio homogener Anlagebuchpositionen, die auf eine bestimmte Währung lauten, getrennt und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Zinsstruktur auf der Grundlage aller verfügbaren internen Beobachtungen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute die im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für Termineinlagen auf 0 festsetzen, wenn die Summe der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen weniger als 5 % der Anlagebuchpositionen beträgt, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

(5) Die Institute passen die gemäß Absatz 4 für das Basisszenario geschätzte kumulative Kündigungsquote für die festverzinslichen Termineinlagen wie folgt an die anwendbaren Szenarien an:

a)
Bei Szenarien mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die Kündigungsquote mit 0,8;
b)
bei Szenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätze gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die Kündigungsquote mit 1,2.

(6) Für jedes Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 des Anhangs erhalten die Institute den erwarteten Betrag der vorzeitig gekündigten festverzinslichen Termineinlagen, indem sie die in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen einer bestimmten homogenen Produktart, die auf eine bestimmte Währung lauten, mit der jeweiligen im Basisszenario anwendbaren kumulativen Kündigungsquote für die festverzinslichen Termineinlagen multiplizieren, die gemäß Absatz 5 angepasst wurde.

(7) Die Institute ermitteln für alle Zinsanpassungszeitbänder und Gruppen homogener Produktarten den Gesamtbetrag der vorzeitig gekündigten festverzinslichen Termineinlagen, indem sie die vorzeitig gekündigten Beträge gemäß Absatz 6 aggregieren. Die Institute ordnen die aggregierten vorzeitig gekündigten Beträge dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitband zu. Die Institute ordnen die Teile der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen, deren vorzeitige Kündigung sie nicht erwarten, entsprechend ihrer vertraglichen Laufzeit den unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.

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