Artikel 9 VO (EU) 2024/857

Festverzinsliche Darlehen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung besteht

(1) Die Institute betrachten festverzinsliche Darlehen an Privatkunden als mit dem Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung behaftet, wenn der Darlehensnehmer einen Teil oder den gesamten ausstehenden Kapitalbetrag vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt oder dem vertraglichen Fälligkeitsdatum des Kapitalbetrags zurückzahlen kann, wobei er entweder

a)
die wirtschaftlichen Kosten für eine solche Rückzahlung nicht tragen muss oder
b)
die wirtschaftlichen Kosten nur oberhalb einer Schwelle für die vorzeitige Rückzahlung tragen muss.

(2) Die Institute schätzen für die in den Absätzen 1 und 7 genannten Anlagebuchpositionen die im Basisszenario anwendbare jährliche konstante Quote vorzeitiger Rückzahlungen pro Währung auf eine Weise, die im Zeitverlauf einheitlich und für eine durchschnittliche Quote vorzeitiger Rückzahlungen angemessen ist. Die Institute schätzen diese durchschnittliche Quote vorzeitiger Rückzahlungen für jedes Portfolio homogener Anlagebuchpositionen getrennt und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Zinsstruktur auf der Grundlage aller verfügbaren internen Beobachtungen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute die Quote vorzeitiger Rückzahlungen auf 0 festsetzen, wenn die Summe der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen und der in Absatz 7 genannten festverzinslichen Vermögenswerte weniger als 5 % der Anlagebuchpositionen ausmacht, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden.

(3) Die Institute passen die gemäß Absatz 2 geschätzte bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen wie folgt an:

a)
Bei Szenarien mit steigenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 0,8;
b)
bei Szenarien mit sinkenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 1,2.

(4) Für jedes Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 des Anhangs schätzen die Institute den erwarteten Betrag der vorzeitig zurückgezahlten Darlehen pro Zinsanpassungszeitband als Produkt aus:

a)
dem ausstehenden Betrag der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen einer bestimmten homogenen Produktart, die auf eine bestimmte Währung lauten;
b)
der gemäß Absatz 2 ermittelten bedingten Quote vorzeitiger Rückzahlungen, multipliziert mit der Dauer des anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 2 des Anhangs, die gemäß Absatz 3 angepasst wurde.

Für die Zwecke des Buchstabens a betrachten die Institute Beträge, die zu einem früheren Zeitpunkt als der Untergrenze des Zinsanpassungszeitbands fällig werden oder vorzeitig zurückgezahlt werden, nicht als ausstehende Beträge.

(5) Die Institute ordnen den vorzeitig zurückgezahlten Betrag der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen, einschließlich der Strafgebühren auf den vorzeitig zurückgezahlten Betrag, den die Privatkunden im anwendbaren Szenario zahlen, den einschlägigen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu. Die Institute ordnen den Teil der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme dieser festverzinslichen Darlehen, bei denen sie keine vorzeitige Rückzahlung erwarten, auf der Grundlage des vertraglichen Rückzahlungsplans für die Dauer der vertraglichen Laufzeit dieser Darlehen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu.

(6) Die Institute behandeln festverzinsliche Darlehen an Großkunden, bei denen der Darlehensnehmer einen Teil oder den gesamten ausstehenden Kapitalbetrag vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt oder dem vertraglichen Fälligkeitsdatum des Kapitalbetrags vorzeitig zurückzahlen kann, gemäß den Artikeln 6 und 13.

(7) Hält das Institut Positionen in Vermögenswerten, bei denen es sich um Wertpapiere handelt, deren zugrunde liegende Instrumente festverzinsliche Darlehen gemäß Absatz 1 sind (im Folgenden „festverzinsliche Vermögenswerte” ), und ist der Emittent dieser festverzinslichen Vermögenswerte nicht verpflichtet, die festverzinslichen Darlehen im Falle ihrer vorzeitigen Rückzahlung zu ersetzen, wendet das Institut einen Transparenzansatz an und bewertet die Anlagebuchpositionen in diesen Vermögenswerten gemäß Absatz 1, unabhängig davon, ob die Gegenpartei dieses Instituts ein Groß- oder Privatkunde ist.

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