Artikel 8 VO (EU) 2024/857

Unbefristete Einlagen

(1) Die Institute ordnen die unbefristeten Einlagen je nach der Art der Gegenpartei in die folgenden Kategorien ein:

a)
unbefristete Privatkundeneinlagen, die wie folgt unterteilt werden:

i)
für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen;
ii)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen;

b)
unbefristete Großkundeneinlagen, die wie folgt unterteilt werden:

i)
Großkundeneinlagen von Finanzkunden;
ii)
Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden.

(2) Die Institute unterscheiden zwischen:

a)
dem stabilen und dem nicht stabilen Teil der Einlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffer ii anhand der beobachteten Veränderungen des Volumens der Einlagen aufgrund von Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des risikofreien Zinssatzes über einen Zeitraum, der mindestens die vorangegangenen zehn Jahre umfasst;
b)
den Kerneinlagen und den Nichtkerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen gemäß Absatz 1.

Um den Betrag der Nichtkerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen gemäß Buchstabe b zu ermitteln, multiplizieren die Institute den Betrag aller stabilen unbefristeten Einlagen mit der Weitergabequote.

(3) Bei der Bestimmung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Weitergabequote berücksichtigen die Institute die folgenden Elemente, wobei sie auch Anlagebuchpositionen mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigen:

a)
das aktuelle Zinsniveau,
b)
die Spanne zwischen dem von dem Institut angebotenen Zinssatz und dem Marktzinssatz,
c)
den Wettbewerb durch andere Unternehmen,
d)
den geografischen Standort des Instituts,
e)
demografische und andere relevante Merkmale der Kundschaft des Instituts,
f)
die Unwahrscheinlichkeit des Umstands, selbst bei erheblichen Veränderungen des Zinsumfelds, dass die Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen einer Zinsanpassung unterliegen.

(4) In Schockszenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen mit 0,8 und erhöhen die Nichtkerneinlagen entsprechend.

(5) In Schockszenarien mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen mit 1,2 und verringern die Nichtkerneinlagen entsprechend.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 5 wenden die Institute die folgenden Obergrenzen für den Anteil der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen an:

a)
90 % für für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;
b)
70 % für nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
c)
50 % für Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.

(7) Die Institute behandeln alle Großkundeneinlagen von Finanzkunden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als unbefristete Nichtkerneinlagen.

(8) Die Institute ordnen die Nichtkerneinlagen der unbefristeten Einlagen dem Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu.

(9) Die Institute ordnen die Kerneinlagen der unbefristeten Einlagen auf der Grundlage der beobachteten internen Daten und vorbehaltlich der folgenden auf der Grundlage des gewichteten Mittels berechneten Laufzeitbeschränkungen im Zeitverlauf einheitlich den unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu, und zwar wie folgt:

a)
5 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten unbefristeten Einlagen,
b)
4,5 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten unbefristeten Einlagen,
c)
4 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Einlagen.

(10) Die Institute weisen unbefristete Einlagen als unbefristete Nichtkerneinlagen aus, wenn die Summe der unbefristeten Einlagen weniger als 2 % der Anlagebuchpositionen ausmacht, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

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