Artikel 1 VO (EU) 2024/857

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„nominaler zinsreagibler Zahlungsstrom” eines der folgenden Elemente:

a)
den Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Zinsanpassung, wobei angenommen wird, dass diese Zinsanpassung zum früheren der folgenden Zeitpunkte erfolgt:

i)
dem Datum, an dem das Institut oder seine Gegenpartei berechtigt ist, den Zinssatz einseitig zu ändern;
ii)
dem Datum, an dem sich der Zinssatz eines zinsvariablen Instruments als Reaktion auf eine Veränderung eines Referenzzinssatzes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) automatisch ändert;

b)
in Ermangelung einer Zinsanpassung gemäß Buchstabe a den Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals oder eines Teils davon;
c)
eine Zinszahlung für den Teil des Kapitalbetrags, der noch nicht zurückgezahlt wurde und noch keiner Zinsanpassung unterliegt;

2.
„Zinsanpassungstermin” den Termin, an dem ein nominaler zinsreagibler Zahlungsstrom erfolgt;
3.
„risikoloser Zinssatz” für eine bestimmte Währung den einer bestimmten Laufzeit auf einer Zinsstrukturkurve entsprechenden Zinssatz, der keine instrumenten- oder organisationsspezifischen Kredit- oder Liquiditäts-Spreads enthält;
4.
„festverzinsliches Instrument” ein Instrument, aus dem sich Zinszahlungsströme ergeben, die bis zum Zeitpunkt seiner vertraglichen Fälligkeit auf der Grundlage eines festen Zinssatzes bestimmt werden;
5.
„zinsvariables Instrument” ein Instrument, dessen Zinssatz zu vorher festgelegten Terminen neu festgesetzt wird, entweder als Reaktion auf eine Veränderung des Referenzzinssatzes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder als Reaktion auf eine Veränderung des von dem Institut intern verwalteten Index;
6.
„automatische Zinsoption” eine explizite oder implizite Option im Sinne des Artikels 325e Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), einschließlich einer Option, bei der das Institut seiner Gegenpartei unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung wahrscheinlich eine Auszahlung gewährt, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Auszahlung der Option ist zinsreagibel;
b)
die Ausübung der Option hängt ausschließlich von den monetären Anreizen des Inhabers der Option ab;

7.
„verhaltensabhängige Zinsoption” eine Option im Sinne des Artikels 325e Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich einer Option, bei der das Institut seiner Gegenpartei unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung wahrscheinlich eine Auszahlung gewährt und die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Auszahlungen der Optionen sind zinsreagibel;
b)
die Ausübung der Option hängt nicht nur vom monetären Anreiz der Gegenpartei ab, sondern auch vom Verhalten der Gegenpartei;

8.
„unbefristete Einlage” eine Verbindlichkeit ohne Fälligkeitsdatum, bei der es dem Einleger freisteht, die Einlage jederzeit abzuheben;
9.
„Privatkundeneinlage” eine Privatkundeneinlage im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10.
„für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlage” eine der folgenden Möglichkeiten:

a)
eine unbefristete Privatkundeneinlage auf einem Zahlungsverkehrskonto, das ein Konto ist, das regelmäßig mit Gehältern, Einkünften oder Ausgaben (im Folgenden „Transaktionen” ) kreditiert oder debitiert wird;
b)
eine unbefristete Privatkundeneinlage, die auch in einem Hochzinsumfeld nicht verzinst wird;

11.
„nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlage” eine unbefristete Privatkundeneinlage, die nicht auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird oder die verzinst wird;
12.
„Großkundeneinlage” eine Einlage, die keine Privatkundeneinlage ist;
13.
„stabile unbefristete Einlage” den Teil einer unbefristeten Einlage, der bei den Zinssätzen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der standardisierten Methode für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gelten, wahrscheinlich nicht abgehoben wird;
14.
„Weitergabequote” den Prozentsatz der Veränderung des Marktzinssatzes, den ein Institut im Rahmen der Einlagenverzinsung weitergibt, um bei den Zinssätzen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der standardisierten Methode für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gelten, das gleiche Niveau an stabilen Einlagen beizubehalten;
15.
„Kerneinlage” den Teil einer stabilen unbefristeten Einlage, bei dem selbst bei erheblichen Veränderungen des Zinsumfelds keine Zinsanpassung zu erwarten ist;
16.
„Nichtkerneinlage” den Teil einer unbefristeten Einlage, der keine Kerneinlage ist;
17.
„geografischer Standort” das Land, in dem die Schuldner oder Einleger, die juristische Personen sind, ihren Sitz haben, oder das Land, in dem die Schuldner oder Einleger, die natürliche Personen sind, ihren Wohnsitz haben;
18.
„Referenzlaufzeit” den Zeitraum, auf den sich die Zinsanpassung bezieht, dem ein Instrument unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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