Artikel 3 VO (EU) 2024/900
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Dienstleistung” bzw. „Dienst” jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
- 2.
-
„politische Werbung” die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt,
- a)
- durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen, es sei denn, sie ist rein privater oder rein kommerzieller Natur; oder
- b)
- die geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen;
und die Folgendes nicht einschließt:
- i)
- Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder Referendumsvorlagen, oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen;
- ii)
- öffentliche Kommunikation, mit der die Öffentlichkeit durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaates oder durch die, für die oder im Namen der der Union, einschließlich durch, für oder im Namen von Mitgliedern der Regierung eines Mitgliedstaates, offiziell informiert werden soll, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen; sowie
- iii)
- die Vorstellung von Kandidaten in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidaten erfolgt;
- 3.
- „politische Anzeige” einen Fall politischer Werbung, die mithilfe eines beliebigen Mittels veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
- 4.
-
„politischer Akteur” jeden der folgenden Handelnden:
- a)
- eine politische Partei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 oder eine Einrichtung, die direkt oder indirekt mit dem Tätigkeitsbereich einer solchen politischen Partei in Zusammenhang steht;
- b)
- ein politisches Bündnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014;
- c)
- eine europäische politische Partei im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014;
- d)
- einen Kandidaten für ein Wahlamt oder Inhaber eines solchen auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder einen Kandidaten für eine Führungsposition einer politischen Partei oder Inhaber einer solchen;
- e)
- ein Mitglied von Unionsorganen, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofs, oder einer Regierung eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
- f)
- eine Organisation für politische Kampagnen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums zu beeinflussen;
- g)
- jede natürliche oder juristische Person, die eine der unter den Buchstaben a bis f genannten Personen oder Organisationen vertritt oder in ihrem Namen handelt und die politischen Ziele einer dieser Personen oder Organisationen fördert;
- 5.
- „politische Werbedienstleistung” eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht, mit Ausnahme eines Online- „Vermittlungsdienstes” im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, der ohne Gegenleistung für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Botschaft erbracht wird;
- 6.
- „Anbieter politischer Werbedienstleistungen” eine natürliche oder juristische Person, die politische Werbedienstleistungen erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen;
- 7.
- „politische Werbekampagne” die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener politischer Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage gemeinsamer Ausarbeitung, gemeinsamer Sponsorentätigkeit oder gemeinsamer Finanzierung;
- 8.
- „sehr große Online-Plattform” eine Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde;
- 9.
- „sehr große Online-Suchmaschine” eine Online-Suchmaschine, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde;
- 10.
- „Sponsor” die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag oder Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
- 11.
- „Targetingverfahren” Verfahren, die eingesetzt werden, um, auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder diese auszuschließen;
- 12.
- „Anzeigenschaltungsverfahren” Optimierungsverfahren, die eingesetzt werden, um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, und die es ermöglichen, die politische Anzeige nur einer bestimmten Person oder Personengruppe zuzustellen;
- 13.
- „Herausgeber politischer Werbung” einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet;
- 14.
- „Verantwortlicher” einen „Verantwortlichen” im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
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