Artikel 4 VO (EU) 2024/900

Binnenmarktgrundsatz

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz von politischer Werbung Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen.

(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, auch nicht in geografischer Hinsicht, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist.

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