Artikel 5 VO (EU) 2024/900
Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der Union
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen die Erbringung ihrer Dienstleistungen keinen diskriminierenden Beschränkungen unterwerfen, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen.
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung auf eine europäische politische Partei im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 oder eine Fraktion im Europäischen Parlament beschränken.
(2) Unbeschadet strengerer einzelstaatlicher Vorschriften dürfen in den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in einem Mitgliedstaat politische Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Wahl bzw. diesem Referendum nur für einen Sponsor oder einen im Namen eines Sponsors handelnden Dienstleister erbracht werden, der erklärt, Folgendes zu sein:
- a)
- ein Unionsbürger oder
- b)
- ein Drittstaatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in der Union hat und gemäß dem nationalen Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive Wahlrecht bei dieser Wahl oder diesem Referendum besitzt oder
- c)
- eine in der Union niedergelassene juristische Person, die letztlich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaatsangehörigen, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Drittstaatsangehörigen, oder einer in einem Drittland niedergelassenen juristischen Person steht.
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