Artikel 7 VO (EU) 2024/900

Identifizierung politischer Werbedienstleistungen

(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, dass sie eine Erklärung dazu abgeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Anbieter von Werbedienstleistungen beauftragt haben, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 handelt, und ob sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. Die Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, müssen entsprechende Erklärungen wahrheitsgemäß abgeben und haften für deren Richtigkeit.

(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass der Sponsor oder die Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, in den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung dazu verpflichtet werden, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung abzugeben und die einschlägigen Informationen vorzulegen, die für die Einhaltung des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 erforderlich sind. Diese Informationen sind vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Sponsoren stellen die Informationen zur Verfügung, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen benötigen, um Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, h und k, vor oder während des Zeitraums der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige nachzukommen, und gewährleisten deren Richtigkeit.

Stellt ein Sponsor oder ein im Namen eines Sponsors handelnder Anbieter von Werbedienstleistungen fest, dass sich die von ihm übermittelten Informationen geändert haben, so stellt er sicher, dass aktualisierte Informationen dem betreffenden Anbieter politischer Werbedienstleistungen zeitnah, vollständig und genau übermittelt werden.

Stellt ein Sponsor oder ein im Namen eines Sponsors handelnder Anbieter von Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nimmt er unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermittelt diesem die vervollständigten oder berichtigten Informationen.

(4) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren oder von im Namen von Sponsoren handelnden Anbietern von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung oder Informationen gemäß diesem Artikel abgeben bzw. übermitteln, bei denen offensichtlich Fehler vorliegen, dass sie ihre Erklärung bzw. die Informationen berichtigen. Die Sponsoren oder Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, nehmen eine solche Berichtigung, die vollständig und genau sein muss, unverzüglich vor.

(5) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die eine Online-Schnittstelle nutzen, stellen sicher, dass diese Online-Schnittstelle so gestaltet und strukturiert ist, dass sie Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, die Einhaltung ihrer in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 9 Absatz 1 genannten Pflichten erleichtert.

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