Artikel 8 VO (EU) 2024/900
Identifizierung einer politischen Anzeige
(1) Bei der Feststellung, ob eine Botschaft politische Werbung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b darstellt, sollten alle ihre Merkmale berücksichtigt werden, darunter:
- a)
- der Inhalt der Botschaft,
- b)
- der Sponsor der Botschaft,
- c)
- die zur Vermittlung der Botschaft verwendete Sprache,
- d)
- der Kontext, in dem die Botschaft vermittelt wird, einschließlich des Verbreitungszeitraums,
- e)
- die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
- f)
- die Zielgruppe,
- g)
- das Ziel der Botschaft.
(2) Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.
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