ANHANG V VO (EU) 2024/910

Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG

BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft)

Abschnitt 1:
Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

Abteilung
Anschrift der zuständigen Behörde
E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung

Abschnitt 2:
Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

Verwaltungsgesellschaft
LEI der Verwaltungsgesellschaft
Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden)
Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft
Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)
Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft

Abschnitt 3:
Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft

Die Verwaltungsgesellschaft wurde in _________________________ (Name des Herkunftsmitgliedstaats) von ___________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten und zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen zugelassen:
Anlageverwaltung
Vertrieb

Administrative Tätigkeiten

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
Bearbeitung von Kundenanfragen
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Führung des Anlegerregisters
Gewinnausschüttung
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
Führung von Aufzeichnungen

Nebendienstleistungen

individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
Die Verwaltungsgesellschaft unterliegt bezüglich der Arten von OGAW, die sie zu verwalten befugt ist (sofern zutreffend), den folgenden Beschränkungen
(Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende hat ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion anzugeben.)
Datum
Name und Funktion der/des Unterzeichnenden
Unterschrift

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.