ANHANG V VO (EU) 2024/910
Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft)
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Abschnitt 1:
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Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist
| Abteilung | |
| Anschrift der zuständigen Behörde | |
| E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung |
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Abschnitt 2:
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Angaben zur Verwaltungsgesellschaft
| Verwaltungsgesellschaft | |
| LEI der Verwaltungsgesellschaft | |
| Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) | |
| Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft | |
| Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) | |
| Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft |
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Abschnitt 3:
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Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft wurde in _________________________ (Name des Herkunftsmitgliedstaats) von ___________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten und zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen zugelassen:- ☐
- Anlageverwaltung
- ☐
- Vertrieb
Administrative Tätigkeiten
- ☐
- gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
- ☐
- Bearbeitung von Kundenanfragen
- ☐
- Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
- ☐
- Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
- ☐
- Führung des Anlegerregisters
- ☐
- Gewinnausschüttung
- ☐
- Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- ☐
- Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
- ☐
- Führung von Aufzeichnungen
Nebendienstleistungen
- ☐
- individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten
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- Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente
- ☐
- Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
| Die Verwaltungsgesellschaft unterliegt bezüglich der Arten von OGAW, die sie zu verwalten befugt ist (sofern zutreffend), den folgenden Beschränkungen |
| Datum | |
| Name und Funktion der/des Unterzeichnenden | |
| Unterschrift |
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