Artikel 10 VO (EU) 2024/994
Zugang der Marktüberwachungsbehörden zu EPREL
(1) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten haben über einen zentralen nationalen Verwalter, der die einzige offizielle Kontaktstelle für die Kommission darstellt, Zugang zum EPREL-Konformitätsteil.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des zentralen nationalen Verwalters sowie alle ihn betreffenden Änderungen mit. Sie können in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten Zugangsrechte weiterübertragen.
(3) In den Nutzerprofilen der Marktüberwachungsbehörde enthaltene personenbezogene Daten werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 (Datenschutzverordnung) verwaltet, und sie werden gelöscht, wenn das betreffende EPREL-Konto gelöscht wird, außer wenn der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit des Zugangs zur technischen Dokumentation der Lieferanten protokolliert werden müssen.
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