Artikel 11 VO (EU) 2024/994
Verwaltung der Nutzerprofile von Lieferanten und der Überprüfung
(1) Jeder Lieferant ist für die Verwaltung der Zugangsrechte der Mitglieder seiner eigenen EPREL-Lieferantenorganisation zu seinen eigenen Daten verantwortlich. Es wird mindestens ein Nutzer benannt, der für den Lieferanten zuständig ist und die Erstellung anderer Nutzerprofile sowie deren Zugriffsrechte verwaltet.
(2) Im Rahmen des Nutzerprofils des Lieferanten eingegebene personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
(3) Die personenbezogenen Daten der Nutzer werden gleichzeitig mit der Löschung des Nutzerkontos gelöscht, außer wenn
- a)
- diese Daten erforderlich sind, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren;
- b)
- sie erforderlich sind, um den Zugang zu technischen Modellinformationen nachzuverfolgen.
(4) Ein EPREL-Lieferanten-Nutzerprofil, das länger als ein Jahr inaktiv ist, wird nach zweimaliger E-Mail-Erinnerung gesperrt, außer wenn das Nutzerprofil das Profil des einzigen für den Lieferanten zuständigen Nutzers ist. Personenbezogene Daten des Nutzers werden ein Jahr nach dem Tag der Kontosperrung automatisch gelöscht, außer wenn
- a)
- die Speicherung dieser Daten erforderlich ist, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren;
- b)
- der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 protokolliert werden müssen.
(5) Der Lieferant ist für die Verwaltung des elektronischen Überprüfungsverfahrens verantwortlich.
(6) Der Lieferant muss sicherstellen, dass die EPREL-Lieferantendaten bei einer relevanten Änderung, auch in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, aktualisiert werden.
(7) Die Kommission kann die mit dem Überprüfungsverfahren zusammenhängenden Informationen in regelmäßigen Abständen überprüfen. Entsprechen die Informationen nicht mehr den in EPREL registrierten Angaben, fordert die Kommission den Lieferanten auf, das Überprüfungsverfahren innerhalb von drei Monaten erneut zu durchlaufen.
(8) Ein zuvor überprüfter Lieferant verliert den Status „überprüft” , wenn er den Aktivitätsprotokollen zufolge offenbar seit mehr als einem Jahr inaktiv ist und auf zweimalige E-Mail-Erinnerung nicht reagiert hat. In diesem Fall findet Artikel 7 Anwendung.
(9) Hat ein Lieferant seinen Status als überprüfter Lieferant gemäß Absatz 8 verloren, so wird das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens aller seiner registrierten Modelle vom EPREL-System festgelegt und vom System als festgelegt gekennzeichnet.
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