Artikel 12 VO (EU) 2024/994

Für die Identifikation oder Unterscheidung von Produktmodellen erforderliche Parameter

(1) Die Kommission kann es Lieferanten für jedes registrierte Produktmodell ermöglichen, freiwillig Werte für die folgenden Parameter bereitzustellen, wenn diese nicht bereits in der für die Produktgruppe geltenden spezifischen delegierten Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder in der Verordnung (EU) 2020/740 vorgesehen sind:

a)
den GTIN-Produktcode, falls vorhanden;
b)
die Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Produkte in Verkehr bringen;
c)
in hinreichend begründeten Fällen und nach Konsultation der Interessenträger andere Parameter, die nicht Teil der Konformitätsbewertung durch den Lieferanten und der Konformitätsprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden sind, gemäß Artikel 12 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1369;
d)
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Arten von Angaben.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Parameter können auf der öffentlichen EPREL-Website zur Information zusätzlich zum Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt werden.

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