Artikel 13 VO (EU) 2024/994

Inverkehrbringen und Beendigung des Inverkehrbringens von Produktmodellen

(1) Die Registrierung eines Produktmodells in EPREL durch einen Lieferanten gilt erst als abgeschlossen, wenn alle folgenden Parameterwerte eingegeben und die entsprechenden Dokumente für jedes Modell in EPREL hochgeladen wurden:

a)
alle Werte im Zusammenhang mit den Parametern und Dokumenten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, der Verordnung (EU) 2020/740 oder einem auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakt, dem das Produkt unterliegt, erforderlich sind;
b)
Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars des jeweiligen Modells.

(2) Das EPREL-Konformitätssystem bestätigt die Vollständigkeit der bei der Registrierung des Modells eingegebenen Parameterwerte.

(3) Datum und Uhrzeit des Inverkehrbringens werden nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) festgelegt.

(4) Ab dem in Absatz 3 genannten Datum haben die Marktüberwachungsbehörden Zugang zu den vom Lieferanten eingegebenen Informationen und der öffentliche Teil ist öffentlich zugänglich.

(5) Das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens kann für jedes Produktmodell als Datum in der Zukunft eingegeben werden, muss aber spätestens 90 Tage nach der Beendigung des Inverkehrbringens in EPREL angegeben werden; es kann geändert oder gelöscht werden, falls der Lieferant das Modell weiterhin in Verkehr bringt.

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