Artikel 2 VO (EU) 2024/994

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen unter den Nummern 5 ( „Authentifizierung” ), 12 ( „qualifizierte elektronische Signatur” ), 19 ( „Vertrauensdienstleister” ), 20 ( „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter” ), 27 ( „qualifiziertes elektronisches Siegel” ) und 30 ( „qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel” ) in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 3 Nummer 16 ( „Händler” ) der Verordnung (EU) 2020/740.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„EPREL” (European Product Registry for Energy Labelling) oder „Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung” bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete und gepflegte Produktdatenbank;
2.
„Überprüfungsverfahren” bezeichnet das Verfahren, mit dem eine natürliche oder juristische Person ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union nachweist, um Produkte in EPREL registrieren zu können;
3.
„Unternehmensregisterkennung” oder „Register-ID” bezeichnet den alphanumerischen Code, den die Behörde eines Mitgliedstaats oder eine in ihrem Namen handelnde Person der Abteilung oder dem Büro des Unternehmensregisters, die/das natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder eines Gewerbes ausüben, die Unternehmensregisternummer zuteilt, zugewiesen hat; Fällt die juristische Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission(1);
4.
„Unternehmensregisternummer” bezeichnet den alphanumerischen Code, der der juristischen oder natürlichen Person für deren wirtschaftliche Tätigkeit von einem Unternehmensregister auf nationaler Ebene zugewiesen wurde und deren Identität sowie die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem das Register seinen Sitz hat, belegt. Fällt die Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042;
5.
„überprüfter Lieferant” bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren für Lieferanten im EPREL-Konformitätssystem gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erfolgreich durchlaufen hat;
6.
„nicht überprüfter Lieferant” bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren im EPREL-Konformitätssystem noch nicht erfolgreich durchlaufen hat, einschließlich Lieferanten, die das qualifizierte elektronische Siegel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erneuert haben;
7.
„EPREL-Lieferant” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die bei der Registrierung von Produktmodellen in der Produktdatenbank als Lieferant fungiert;
8.
„Datenaustauschmodell” bezeichnet ein XML-Modell, das zur Festlegung der Datenstruktur und -semantik der Produktdaten mithilfe von XML (Extensible Markup Language) verwendet wird und den Datenimport für die Parameterwerte des Produktmodells von der Lieferanten-Datenbank in die Produktdatenbank ermöglicht;
9.
„EPREL-Konformitätssystem” bezeichnet die über die EPREL-Konformitäts-Website nach Nutzerauthentifizierung zugängliche Datenbank und die Software für die Verwaltung ihres Inhalts, die den Lieferanten die Eintragung öffentlicher Daten und Konformitätsdaten in der Produktdatenbank und den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen;
10.
„EPREL-Konformitäts-Website” bezeichnet die Website, die für die Zwecke der Konformitätsüberprüfung Zugang zur Produktdatenbank bietet und für die eine Registrierung und Authentifizierung der Nutzer erforderlich ist, wobei nur die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Bediensteten der Kommission Zugang zu öffentlichen und technischen Informationen über registrierte Produktmodelle sowie zu den Informationen über den EPREL-Lieferanten haben;
11.
„öffentliches EPREL-System” bezeichnet die Datenbank und die für den Zugang zu deren Inhalt erforderliche Software, die über die öffentliche EPREL-Website frei zugänglich ist und es den Besuchern der Website ermöglicht, die öffentlichen Daten jedes registrierten Produktmodells seit dem Datum des Inverkehrbringens einzusehen;
12.
„öffentliche EPREL-Website” bezeichnet die frei zugängliche Website, auf der Besucher die öffentlichen Daten jedes seit dem Datum des Inverkehrbringens registrierten Produktmodells einsehen können;
13.
„Anwendungsprogrammierschnittstelle” oder „API” (Application Programming Interface) bezeichnet eine Reihe von Definitionen und Protokollen für den Aufbau und die Integration von Anwendungssoftware für den Datenaustausch;
14.
„Unternehmensregister” oder „Handelsregister” bezeichnet die nationale öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder ein Gewerbe ausüben, Unternehmensregisternummern zuweist und deren Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die nationale öffentliche Stelle ihren Sitz hat, belegt;
15.
„Global Trade Item Number” oder „GTIN” bezeichnet eine eindeutige und international anerkannte, von der internationalen Organisation GS1 zugewiesene Kennung von Handelsartikeln, die eine genaue Identifizierung dieser Artikel erleichtert; GTINs können als Strichcode-Tags, die auf Produkten oder ihrer Verpackung angebracht sind, oder als RFID-Tags (Radio Frequency Identification) kodiert sein;
16.
„Datum des Inverkehrbringens” bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Produktmodells;
17.
„Datum der Beendigung des Inverkehrbringens” bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des letzten Exemplars eines Produktmodells;
18.
„registriertes Modell” oder „registriertes Produktmodell” bezeichnet ein Produktmodell, dessen Parameterwerte in EPREL eingegeben wurden. Das registrierte Modell muss nicht unbedingt öffentlich sichtbar sein;
19.
„EPREL-Konformitätsproduktionssystem” bezeichnet eine Kopie des Konformitätssystems, in der die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in der die Lieferanten die echten Produktmodelle vor dem Inverkehrbringen registrieren;
20.
„EPREL-Konformitätsannahmesystem” bezeichnet ein System, in dem die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in dem die Lieferanten probeweise Lieferanten und Produktmodelle für Testzwecke registrieren können. Jede neue Softwareversion wird zuerst in diesem System zur Verfügung gestellt und erst nach Ablauf des entsprechenden Test- und Abnahmezeitraums im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt;
21.
„Übertragungsprotokoll” bezeichnet das Protokoll für die elektronische Kommunikation über das Internet für einen sicheren Informationsaustausch zwischen den Computersystemen des Lieferanten und der Kommission;
22.
„Online-Portal” bezeichnet die Website, die Zugang zum öffentlichen Teil und zum Konformitätsteil von EPREL bietet und die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen sowie weitere relevante Informationen zur Energieeffizienz von Produkten enthält(2);
23.
„NTR” (National Trade Register) ist das Akronym für die Identifizierung auf der Grundlage einer Kennung aus einem nationalen Handelsregister gemäß Abschnitt 5.1.4 der Norm EN 319412-1.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7).

(2)

https://energy-efficient-products.ec.europa.eu/.

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