Artikel 3 VO (EU) 2024/994
Überprüfungspflicht für Lieferanten
(1) Die Lieferanten der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Produkte müssen überprüft sein.
(2) Nur überprüfte Lieferanten dürfen Produktmodelle in EPREL registrieren und Änderungen an bestehenden Registrierungen vornehmen. Dies gilt sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen.
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