Artikel 4 VO (EU) 2024/994
Überprüfung juristischer Personen
(1) Lieferanten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, müssen ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union mithilfe eines qualifizierten elektronischen Siegels nachweisen, das sich auf ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel stützt, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde. Ist der Lieferant eine juristische Person, so wird eine elektronische Signatur seines Bevollmächtigten nicht als Nachweis für die Niederlassung dieser juristischen Person in der Union akzeptiert.
(2) Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Siegel, auf das sich das qualifizierte elektronische Siegel stützt, muss den Namen der juristischen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319412-1 und EN 319412-3 entsprechen.
(3) Das Feld „Subject” im qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel muss das Attribut „organizationIdentifier” aufweisen, das Informationen mit folgender Struktur und in folgender Reihenfolge enthält:
- a)
- dreistellige, auf den Wert „NTR” festgelegte Referenz für die Art der Identität der juristischen Person;
- b)
- zweistelliger Ländercode nach ISO 3166(1) zur Angabe des Landes der Niederlassung;
- c)
- Bindestrichzeichen „-” (U+ 002D);
- d)
-
die Kennung gemäß der Referenz „NTR” für die Art der Identität unter Verwendung der folgenden Struktur und Reihenfolge, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 als europäische eindeutige Kennung (European Unique Identifier, EUID) festgelegt ist:
- i)
- die Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden juristischen Person die Unternehmensregisternummer zugewiesen hat;
- ii)
- Punkt-Zeichen „.” (U+002E);
- iii)
- die Unternehmensregisternummer, die der juristischen Person vom nationalen Unternehmensregister gemäß Ziffer i zugewiesen wurde.
Der Ländercode, der Teil der EUID ist und den drei vorstehend genannten Feldern vorangeht, sowie die Prüfziffer sind fakultativ.
(4) Natürliche Personen, die Modelle für Lieferanten registrieren, bei denen es sich um juristische Personen handelt, dürfen das elektronische Überprüfungsverfahren nicht anstelle dieser juristischen Personen durchlaufen.
Fußnote(n):
- (1)
ISO 3166-1: „Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Ländercode” .
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