Artikel 5 VO (EU) 2024/994
Überprüfung natürlicher Personen
(1) Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen ihre Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nachweisen.
(2) Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen, auf das sich die qualifizierte elektronische Signatur stützt, muss den Namen der natürlichen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmens- oder Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319412-1 und EN 319412-2 entsprechen.
(3) Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zudem mit den folgenden zusätzlichen Informationen nachweisen, dass sie in der Union niedergelassen sind und gegebenenfalls als Bevollmächtigter eines nicht in der Union niedergelassenen Herstellers von diesem den schriftlichen Auftrag erhalten haben, in seinem Namen in EPREL Produktmodelle dieses Herstellers zu registrieren:
- a)
- Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden natürlichen Person auf nationaler Ebene die Unternehmens- oder Handelsregisternummer zugewiesen hat;
- b)
- Unternehmensregisternummer, die der natürlichen Person auf nationaler Ebene zugewiesen wurde;
- c)
-
schriftlicher Auftrag des Herstellers/der Hersteller, in dem alle Marken/Handelsnamen aufgeführt sind, für die der Auftrag gilt.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das
- i)
- von der natürlichen Person digital signiert und
- ii)
- von der auf nationaler Ebene für das Unternehmens- oder Handelsregister zuständigen Behörde digital versiegelt oder digital signiert oder, falls dies nicht möglich ist, mit Bestätigung der Authentizität von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter digital versiegelt ist.
Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das
- i)
- von jedem nicht in der EU niedergelassenen Hersteller digital versiegelt oder
- ii)
- von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) dieser Nicht-EU-Hersteller digital signiert ist.
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