Artikel 2 VO (EU) 2025/117

Festlegung der Antragszeiträume für die Beantragung gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

(1) Die Koordinierungsgruppe legt bis zum 30. November jedes Jahres die Fristen der Antragszeiträume für die gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika für das Folgejahr und die geplante Anzahl gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen für jeden dieser Antragszeiträume fest.

(2) Pro Jahr legt die Koordinierungsgruppe mindestens drei Antragszeiträume für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika fest.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 legt die Koordinierungsgruppe bis zum 31. März 2025 mindestens einen Antragszeitraum für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika für das Jahr 2025 fest.

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