ANHANG V VO (EU) 2025/1706
ÜBERPRÜFUNG DER GASEMISSIONEN AUS DEM KURBELGEHÄUSE (PRÜFUNG TYP 3)
- 1.
- EINLEITUNG
- 1.1.
- Der Hersteller stellt sicher, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt. Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung bezüglich der Anforderungen an die Kurbelgehäuseemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor vor.
- 1.2.
- Ein Muster für die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Typ-3-Anforderungen wird Anlage 1 zu diesem Anhang bereitgestellt.
- 1.3.
- Für den Fall, dass eine ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Nachweisprüfung bei der Typgenehmigung verlangt, oder im Falle von Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung im Betrieb oder der Marktüberwachung wird in diesem Anhang das Verfahren für die Prüfung Typ 3 zur Überprüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse gemäß Abschnitt 5.3.3 der UN-Regelung Nr. 83 beschrieben.
- 2.
- ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung einer Prüfung Typ 3 entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitte 1 und 2 der UN-Regelung Nr. 83 mit den in der folgenden Nummer 2.2 beschriebenen Ausnahmen.
- 2.2.
- Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert” (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung, so ist der Fahrwiderstand für VH zu verwenden. In diesem Fall ist VH gemäß Anhang B4 Nummer 4.2.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt. Wird die Interpolationsmethode verwendet, so sind VL und VH in Anhang B4 Nummer 4.2.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 angegeben.
- 3.
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
- 3.1
- Die technischen Anforderungen entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitte 3 bis 6 der UN-Regelung Nr. 83.
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