ANHANG XI VO (EU) 2025/1706
ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME) FÜR KRAFTFAHRZEUGE
- 1.
- EINLEITUNG
- 1.1.
- In diesem Anhang werden die Funktionsmerkmale von On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen beschrieben.
- 2.
- ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Anforderungen an OBD-Systeme gemäß Absatz 6.8 der UN-Regelung Nr. 154.
- 2.2.
- Ein Muster für die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der OBD-Anforderungen für die Zwecke der Typgenehmigung wird in Anlage 1 zu diesem Anhang bereitgestellt.
- 3.
- VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNGEL VON OBD-SYSTEMEN
- 3.1.
- Die Verwaltungsvorschriften für Mängel von OBD-Systemen gemäß Artikel 7 Absatz 3 entsprechen denen von Anhang C5 Abschnitt 4 der UN-Regelung Nr. 154 mit den folgenden Ausnahmen.
- 3.2.
- Die Bezugnahme auf „OBD-Schwellenwerte” in Anhang C5 Absatz 4.2.2 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154.
- 3.3.
- Anhang C5 Absatz 4.6 Unterabsatz 2 der UN-Regelung Nr. 154 ist folgendermaßen zu verstehen:
„Die Typgenehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Typgenehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung mitteilen.”
- 4.
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
- 4.1.
- Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen, Anforderungen und Prüfungen für OBD-Systeme gemäß Anhang C5 Absätze 3.10, 4, 5.10 und 6.8 der UN-Regelung Nr. 154. Die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der OBD-Anforderungen gemäß Nummer 2.2 dieses Anhangs ersetzt die Anforderungen an OBD-Nachweisprüfungen zum Zeitpunkt der Typgenehmigung(1).
- 4.2.
- Bezugnahmen auf die angestrebte Nutzungsdauer sind als Bezugnahmen auf die zusätzliche Lebensdauer gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 zu verstehen.
Fußnote(n):
- (1)
Die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der OBD-Anforderungen gemäß Nummer 2.2 dieses Anhangs ersetzt die Anforderungen an OBD-Nachweisprüfungen und die Meldung der IUPR nach Anhang C5 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 zum Zeitpunkt der Typgenehmigung.
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