Artikel 11 VO (EU) 2025/1707

Übermittlung anonymer OBM-Daten

(1) Der Hersteller erfasst alle drahtlos empfangenen OBM-Daten und übermittelt sie in anonymisierter Form an den Behördenserver; dazu verwendet er die zu diesem Zweck eingerichtete Infrastruktur und die üblichen Verfahren.

(2) Der Hersteller übermittelt an den Behördenserver vor Ende des zweiten Quartals des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Daten eingegangen sind, alle in einem Kalenderjahr drahtlos empfangenen OBM-Daten.

(3) Die erste Übermittlung von OBM-Daten durch die Hersteller soll vor Ende 2027 erfolgen und die in den Jahren 2025 und 2026 erhobenen Daten umfassen.

(4) Ist die Übertragung von OBM-Daten für eine Gruppe von Fahrzeugen aufgrund veralteter Hardware für die OTA-Übertragung beeinträchtigt, so teilt der Hersteller dies der erteilenden Typgenehmigungsbehörde unverzüglich nach Feststellung der Beeinträchtigung mit.

(5) Auf Ersuchen einer Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde übermittelt der Hersteller die in seinem Besitz befindlichen drahtlos empfangenen OBM-Daten zu bestimmten OBM-Familien oder -Fahrzeuggruppen mit gemeinsamen Kennungen der Familie gemäß Anhang I Teil C in anonymisierter Form.

(6) Die Behörden verwenden die von den Herstellern übermittelten anonymen OBM-Daten zur Unterstützung der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb.

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