Artikel 12 VO (EU) 2025/1707

Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen

(1) Der Hersteller, der eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 beantragt, legt der erteilenden Typgenehmigungsbehörde eine Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich dieser Verordnung in dem in Anhang III Anlage 1 angegebenen Format vor. Die Erklärung wird der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde übermittelt, die den Antrag auf Typgenehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission(1) erhält.

(2) Bevor der Hersteller die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 erhält, verlangt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine einfache Demonstration der Funktionsweise des OBM-Systems, der den Schritten und dem Formblatt in Anhang III Anlage 2 entspricht.

(3) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Eingang der in Absatz 1 genannten Erklärung. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde fügt die ausgefüllte Erklärung und ihre Anlagen zu den Beschreibungsunterlagen hinzu, die anderen Typgenehmigungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die einschlägigen Informationen in den Prüfbericht gemäß Anhang I Anlage 8a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 aufgenommen werden. Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/858 ist eine Überarbeitung oder Erweiterung der Typgenehmigungen im Zusammenhang mit dem genannten Prüfbericht im Falle einer Aktualisierung der Konformitätserklärung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht erforderlich.

(4) Die Erklärung nach Absatz 1 wird aktualisiert, wenn neue Fahrzeuge in den Geltungsbereich der Erklärung aufgenommen werden. Für solche Aktualisierungen dieser Erklärung ist keine neue Demonstration gemäß Absatz 2 erforderlich. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wendet Absatz 3 auf jede aktualisierte Erklärung an.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L, 2025/1706, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1706/oj).

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